Was wir vor einiger Zeit bemängelt haben, wurde nun endlich erhört.
Mit der Luftsicherheits-Schulungsverordnung wurde eine „arbeitsmedizinische Bestätigung über die Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal“ verpflichtend. Obwohl diese Verpflichtung für die schulungsverpflichteten Unternehmen galt, hatte das LBA die Ausbilder damit „beauftragt“. Für Bestandspersonal galt eine Übergangsfrist bis zum 22.07.2026.
Jetzt aber hat die Behörde darüber informiert, dass diese Verpflichtung für Ausbilder/-innen ab dem 23.07.2026 nicht mehr gilt. Sie müssen also als zertifizierte Ausbilderin und Ausbilder vor der Durchführung von Erstschulungen und Fortbildungen des Luftsicherheitskontrollpersonals das Vorliegen einer „arbeitsmedizinischen Bestätigung über die mentale und physische Geeignetheit als Luftsicherheitskontrollpersonal“ nicht mehr überprüfen. Damit entfällt auch die Dokumentationspflicht der Überprüfung. Die Dokumentation der Überprüfung der arbeitsmedizinischen Bestätigungen aus dem Übergangszeitraum muss nicht über den Übergangszeitraum hinaus aufbewahrt werden.
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